Bedingungen und Konditionen

1. definitionen

1.1 In der Vereinbarung:

"Vertrag" bezeichnet den Vertrag, der das Anmeldeformular und die vorliegenden Bedingungen enthält, sowie alle Änderungen, die von Zeit zu Zeit daran vorgenommen werden;

"Geschäftstag" ist jeder Wochentag, der kein Bank- oder gesetzlicher Feiertag in England ist;

"Vertrauliche Informationen" bedeutet die vertraulichen Informationen von LCL und/oder die vertraulichen Informationen der Partner;

"Datum des Inkrafttretens" bedeutet das Datum der Unterzeichnung des Abkommens;

"Höhere Gewalt" bedeutet ein Ereignis oder eine Reihe von zusammenhängenden Ereignissen, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegen;

"Rechte an geistigem Eigentum" sind alle Rechte an geistigem Eigentum, unabhängig davon, wo in der Welt sie eingetragen sind oder nicht, ob sie eingetragen sind oder nicht, einschließlich aller Anmeldungen oder Rechte zur Anmeldung solcher Rechte;

"LCL" bedeutet Lutra Consulting Ltd, ein in England und Wales eingetragenes Unternehmen (Registrierungsnummer 09460334) mit eingetragenem Sitz in 85 Great Portland Street, London W1W 7LT, Vereinigtes Königreich;

"MM" bedeutet Mergin Maps , eine von LCL entwickelte Plattform zur gemeinsamen Nutzung und Sammlung von Daten.

"Vertrauliche Informationen von LCL" sind alle Informationen, die dem Partner von oder im Namen von LCL zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Beendigung der Vereinbarung offengelegt wurden (unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich oder anderweitig offengelegt wurden) und die zum Zeitpunkt der Offenlegung als "vertraulich" gekennzeichnet oder beschrieben waren oder von dem Partner (bei vernünftigem Handeln) als vertraulich hätten verstanden werden müssen;

"MM-Website" bezeichnet die Website, die über www.merginmaps.com zugänglich ist, sowie alle Nachfolge-Websites, die von LCL von Zeit zu Zeit veröffentlicht werden;

"MM-Marketingmaterialien" sind die Marketingmaterialien von LCL, die im Anmeldeformular angegeben sind oder die dem Partner von LCL für die Zwecke der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden;

"LCL-Marken" bedeutet die eingetragenen und nicht eingetragenen Marken von LCL, die im Anmeldeformular angegeben sind oder deren Darstellung dem Partner von LCL für die Zwecke der Vereinbarung zur Verfügung gestellt wird;

"Marketing-Materialien" bedeutet die LCL-Marketing-Materialien und/oder die Partner-Marketing-Materialien;

"Partner" bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die als solche im Anmeldeformular angegeben ist;

"Vertrauliche Informationen des Partners" sind alle Informationen, die LCL von oder im Namen des Partners zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Beendigung der Vereinbarung offengelegt wurden (unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich oder auf andere Weise offengelegt wurden) und die zum Zeitpunkt der Offenlegung als "vertraulich" gekennzeichnet waren oder von LCL (bei vernünftigem Handeln) als vertraulich hätten verstanden werden müssen;

"Partner-Marketing-Materialien" sind die Marketing-Materialien des Partners, die im Anmeldeformular angegeben sind oder die der Partner LCL für die Zwecke der Vereinbarung zur Verfügung stellt;

"Partnermarken" bezeichnet die eingetragenen und nicht eingetragenen Marken des Partners, die im Anmeldeformular angegeben sind, oder deren Darstellung der Partner LCL für die Zwecke der Vereinbarung zur Verfügung stellt;

"Partner-Website" bezeichnet die Website, die im Anmeldeformular als solche gekennzeichnet ist, sowie jede Nachfolge-Website, die der Partner von Zeit zu Zeit veröffentlicht;

"Relevante Zwecke" sind die Zwecke, die im Anmeldeformular als solche gekennzeichnet sind;

"Anmeldeformular" bezeichnet das von LCL erstellte, dem Partner zur Verfügung gestellte und von jeder der Parteien oder in deren Namen unterzeichnete Anmeldeformular;

"Marken" bedeutet die LCL-Marken und/oder die Partner-Marken; und

"Laufzeit" bedeutet die Laufzeit des Vertrages, die gemäß Klausel 2.1 beginnt und gemäß Klausel 2.2 endet.

2) Laufzeit; keine Ausschließlichkeit

2.1 Diese Vereinbarung tritt am Tag des Inkrafttretens in Kraft.

2.2 Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit, vorbehaltlich einer Kündigung gemäß Ziffer 10 oder einer anderen Bestimmung des Vertrages.

2.3 Um Zweifel auszuschließen, schränkt der Vertrag keine der Parteien ein, ähnliche Verträge mit Dritten abzuschließen oder Dritten Leistungen zu gewähren, die mit den im Rahmen des Vertrags gewährten Leistungen identisch und/oder ähnlich sind.

3 Leistungen und Verpflichtungen

3.1 Jede Partei stellt der anderen Partei die im Anmeldeformular genannten Leistungen zur Verfügung, und jede Partei erfüllt ihre im Anmeldeformular genannten Verpflichtungen mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt.

3.2 Eine Partei ist weder vertragsbrüchig noch haftet sie gegenüber der anderen Partei für eine Verzögerung oder ein Versäumnis bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus einer Verzögerung oder einem Versäumnis bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der anderen Partei ergeben.

3.3 Keine der Parteien darf während der Laufzeit Maßnahmen ergreifen, die den Ruf und/oder den Firmenwert der anderen Partei wesentlich beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

4. die LCL-Marken und das LCL-Marketingmaterial

4.1 LCL wird dem Partner die Daten in digitaler Form zur Verfügung stellen oder zugänglich machen:

(a) Darstellungen der LCL-Marken; und 

(b) Kopien des LCL-Marketingmaterials,

die im Anmeldeformular für die Bereitstellung angegeben sind, gemäß einem im Anmeldeformular angegebenen Zeitplan oder anderweitig innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Datum des Inkrafttretens.

4.2 LCL gewährt dem Partner eine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung der LCL-Marken und des LCL-Marketingmaterials während der Laufzeit für die relevanten Zwecke und unter der Voraussetzung, dass LCL ihre vorherige schriftliche Zustimmung in Bezug auf die Art der fraglichen Nutzung erteilt hat oder LCL der Art der Nutzung nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Partners, in der die Art der fraglichen Nutzung aufgeführt ist, widersprochen hat.

4.3 Der Partner muss sicherstellen, dass alle Verwendungen der LCL-Marken mit den von LCL zur Verfügung gestellten oder dem Partner zur Verfügung gestellten Stilrichtlinien übereinstimmen.

4.4 Der Partner muss sicherstellen, dass die Verwendung der LCL-Marken in allen Fällen einem angemessenen professionellen Standard entspricht.

4.5 Ungeachtet aller anderen Bestimmungen des Vertrages darf der Partner die LCL-Marken nicht in einer Weise verwenden, die:

(a) einen eingetragenen Markenschutz zugunsten von LCL Trade Marks für ungültig erklären oder zum Verfall führen oder anderweitig gefährden kann;

(b) kann bei jedem Antrag auf Löschung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen LCL-Marke oder bei jedem Widerspruch gegen einen Antrag von LCL auf Eintragung einer LCL-Marke Unterstützung leisten;

(c) geeignet ist, den mit einer der LCL-Marken verbundenen Firmenwert zu schädigen;

(d) das Recht oder den Titel von LCL an den LCL-Marken beeinträchtigen kann; oder

(e) geeignet ist, LCL oder eine LCL-Marke in Verruf zu bringen.

4.6 Der gesamte Geschäftswert, der sich aus der Verwendung der LCL-Marken ergibt oder mit ihnen in Zusammenhang steht, steht ausschließlich LCL zu.

4.7 Wenn LCL der Ansicht ist, dass eine Nutzung der LCL-Marken oder des LCL-Marketingmaterials durch den Partner gegen die Bestimmungen dieser Ziffer 4 verstößt oder anderweitig unerwünscht ist, kann LCL den Partner auffordern, diese Nutzung einzustellen, und der Partner muss sicherstellen, dass diese Nutzung innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt einer solchen Mitteilung eingestellt wird.

4.8 Der Partner erwirbt oder beansprucht aufgrund des Vertrages kein Recht, keinen Titel und kein Interesse an den LCL-Marken, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Vertrag festgelegt.

5. die Marken der Partner und die Marketingmaterialien der Partner

5.1 Der Partner wird LCL ein digitales Format zur Verfügung stellen oder zugänglich machen:

(a) Darstellungen der Partnermarken; und 

(b) Kopien des Partner-Marketingmaterials,

die im Anmeldeformular für die Bereitstellung angegeben sind, gemäß einem im Anmeldeformular angegebenen Zeitplan oder anderweitig innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Datum des Inkrafttretens.

5.2 Der Partner gewährt LCL eine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung der Partnermarken und des Partnermarketingmaterials während der Laufzeit für die relevanten Zwecke und unter der Voraussetzung, dass der Partner seine vorherige schriftliche Zustimmung in Bezug auf die Art der fraglichen Nutzung erteilt hat oder der Partner der Art der Nutzung nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung von LCL, in der die Art der fraglichen Nutzung detailliert beschrieben wird, widersprochen hat.

5.3 LCL muß sicherstellen, daß alle Verwendungen der Partnermarken in Übereinstimmung mit einem vom Partner zur Verfügung gestellten oder zur Verfügung gestellten Style Guide erfolgen.

5.4 LCL stellt sicher, daß die Benutzung der Partnermarken in allen Fällen einem angemessenen professionellen Standard entspricht.

5.5 Ungeachtet aller anderen Bestimmungen des Vertrages darf LCL die Partnermarken nicht in einer Weise benutzen, die dies bewirkt oder bewirken kann:

(a) einen eingetragenen Markenschutz, der den Partnermarken zugute kommt, für ungültig zu erklären oder zum Verfall zu bringen oder anderweitig zu gefährden;

(b) bei einem Antrag auf Löschung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnermarke oder einem Widerspruch gegen einen Antrag des Partners auf Eintragung einer Partnermarke mitzuwirken;

(c) den mit einer der Partnermarken verbundenen Firmenwert zu schädigen;

(d) das Recht oder den Titel des Partners an den Partnermarken beeinträchtigen; oder

(e) den Partner oder eine Partnermarke in Verruf zu bringen.

5.6 Der gesamte Goodwill, der sich aus der Verwendung der Marken des Partners ergibt oder mit ihr zusammenhängt, steht ausschließlich dem Partner zu.

5.7 Ist der Partner der Ansicht, daß eine Nutzung der Partnermarken oder des Partnermarketingmaterials durch LCL gegen die Bestimmungen dieser Ziffer 5 verstößt oder anderweitig unerwünscht ist, kann der Partner LCL auffordern, diese Nutzung einzustellen, und LCL muß sicherstellen, daß diese Nutzung innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt einer solchen Aufforderung eingestellt wird.

5.8 LCL erwirbt oder beansprucht aufgrund des Vertrages keine Rechte, Titel oder Anteile an den Partnermarken, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Vertrag festgelegt.

6. die Verletzung von Handelsmarken durch Dritte

6.1 Erhält eine Partei Kenntnis von einer tatsächlichen oder drohenden Verletzung eines Warenzeichens der anderen Partei, muss sie die andere Partei schriftlich benachrichtigen.

6.2 Die Bestimmungen von Abschnitt 30 des Trade Marks Act 1994 (und alle gleichwertigen gesetzlichen Bestimmungen irgendwo auf der Welt) kommen keiner der Parteien im Rahmen des Vertrages zugute.

6.3 Auf Ersuchen einer Partei gewährt die andere Partei der ersuchenden Partei jede angemessene Unterstützung und Zusammenarbeit, die die ersuchende Partei in Bezug auf eine Verletzung oder drohende Verletzung der Marken der ersuchenden Partei durch Dritte sowie in Bezug auf sonstige Streitigkeiten, Ansprüche, Verfahren oder Anfechtungen im Zusammenhang mit den Marken der ersuchenden Partei verlangt. Die ersuchende Partei hat der anderen Partei die angemessenen Kosten zu erstatten, die ihr bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Klausel 6.3 entstanden sind.

7 Vertraulichkeitsverpflichtungen

7.1 Der Partner muss:

(a) die vertraulichen Informationen von LCL streng vertraulich zu behandeln;

(b) keine vertraulichen Informationen von LCL ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von LCL und nur unter den von LCL schriftlich genehmigten Vertraulichkeitsbedingungen an andere Personen weiterzugeben;

(c) die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen von LCL mit dem gleichen Maß an Sorgfalt zu schützen, das der Partner zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen ähnlicher Art anwendet, mindestens jedoch mit einem angemessenen Maß an Sorgfalt;

(d) in Bezug auf die vertraulichen Informationen von LCL jederzeit in gutem Glauben zu handeln; und

(e) keine vertraulichen Informationen von LCL für andere Zwecke als die relevanten Zwecke zu verwenden oder deren Verwendung zu gestatten.

7.2 LCL muss:

(a) die vertraulichen Informationen der Partner streng vertraulich zu behandeln;

(b) die vertraulichen Informationen des Partners nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Partners und dann auch nur unter den vom Partner schriftlich genehmigten Vertraulichkeitsbedingungen an andere Personen weiterzugeben;

(c) die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen der Partner mit der gleichen Sorgfalt zu schützen, die LCL zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ähnlicher Art anwendet, mindestens jedoch mit einem angemessenen Maß an Sorgfalt;

(d) in Bezug auf die vertraulichen Informationen der Partner jederzeit nach Treu und Glauben zu handeln; und

(e) die vertraulichen Informationen der Partner nicht für andere Zwecke als die relevanten Zwecke zu verwenden oder deren Verwendung zu gestatten.

7.3 Ungeachtet der Ziffern 7.1 und 7.2 können die vertraulichen Informationen einer Partei von der anderen Partei gegenüber deren leitenden Angestellten, Mitarbeitern, professionellen Beratern, Versicherern, Vertretern und Unterauftragnehmern offengelegt werden, die für die Durchführung ihrer Arbeit in Bezug auf die Vereinbarung Zugang zu den offengelegten vertraulichen Informationen benötigen und die durch eine schriftliche Vereinbarung oder berufliche Verpflichtung zum Schutz der offengelegten vertraulichen Informationen gebunden sind.

7.4 Diese Klausel 7 enthält keine Verpflichtungen in Bezug auf die vertraulichen Informationen einer Partei, wenn diese vertraulichen Informationen:

(a) der anderen Partei vor der Offenlegung im Rahmen des Abkommens bekannt ist und keiner anderen Geheimhaltungspflicht unterliegt;

(b) ohne Zutun oder Versäumnis der anderen Partei öffentlich bekannt ist oder wird; oder

(c) von der Gegenpartei von einem Dritten unter Umständen erlangt werden, bei denen die Gegenpartei keinen Grund zu der Annahme hat, dass eine Vertraulichkeitsverpflichtung verletzt worden ist.

7.5 Die Beschränkungen in dieser Ziffer 7 gelten nicht, soweit vertrauliche Informationen aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften, gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen oder Aufforderungen oder aufgrund von Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der Notierung der Aktien einer der Parteien an einer anerkannten Börse offengelegt werden müssen.

7.6 Bei Beendigung der Vereinbarung hat jede Partei die Nutzung der vertraulichen Informationen der anderen Partei unverzüglich einzustellen.

7.7 Die Bestimmungen dieser Ziffer 7 gelten nach Beendigung des Vertrages auf unbestimmte Zeit weiter.

8. garantien

8.1 Jede Partei garantiert, dass:

(a) er das Recht und die Befugnis hat, das Abkommen zu schließen und seine Verpflichtungen aus dem Abkommen zu erfüllen, und

(b) die Verwendung ihrer Marken und ihres Marketingmaterials durch die andere Partei in Übereinstimmung mit der Vereinbarung keine Rechte an geistigem Eigentum einer Person verletzt.

8.2 Alle Gewährleistungen und Zusicherungen der Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand sind ausdrücklich im Vertrag festgelegt. Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, werden keine weiteren Garantien oder Zusicherungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand in den Vertrag oder einen damit verbundenen Vertrag aufgenommen.

9 Beschränkungen und Ausschlüsse der Haftung

9.1 Keine der Bestimmungen des Vertrages wird:

(a) die Haftung für Tod oder Körperverletzung aufgrund von Fahrlässigkeit beschränken oder ausschließen;

(b) die Haftung für Betrug oder arglistige Täuschung beschränken oder ausschließen;

(c) die Haftung in einer Weise zu beschränken, die nach geltendem Recht nicht zulässig ist; oder

(d) alle Haftungen ausschließen, die nach geltendem Recht nicht ausgeschlossen werden dürfen.

9.2 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse, die in dieser Klausel 9 und an anderer Stelle im Vertrag festgelegt sind: 

(a) der Klausel 9.1 unterliegen; und

(b) regeln alle Verbindlichkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder sich auf den Vertragsgegenstand beziehen, einschließlich der Verbindlichkeiten aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) und Verletzung gesetzlicher Pflichten.

9.3 Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei für Verluste, die sich aus einem Ereignis höherer Gewalt ergeben. Wenn ein Ereignis höherer Gewalt dazu führt, dass eine der Parteien eine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht oder nur mit Verzögerung erfüllt, wird diese Verpflichtung für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt ausgesetzt.

9.4 Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei für besondere, indirekte oder Folgeschäden oder -verluste.

10. die Beendigung

10.1 Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens 5 Werktagen schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.

10.2 Jede Vertragspartei kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen, wenn:

(a) die andere Partei einen Verstoß gegen die Vereinbarung begeht; oder

(b) die andere Partei vorbehaltlich des anwendbaren Rechts nicht in der Lage ist oder wird, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, zahlungsunfähig oder insolvent wird, oder wenn die andere Partei in ein Insolvenz- oder Konkursverfahren eintritt.

10.3 Mit der Beendigung des Vertrages verlieren alle Bestimmungen des Vertrages ihre Wirkung, mit der Ausnahme, dass die folgenden Bestimmungen des Vertrages fortbestehen und weiterhin wirksam sind (gemäß ihren ausdrücklichen Bestimmungen oder anderweitig auf unbestimmte Zeit): Klauseln 1, 4.8, 5.8, 6.3, 7, 9, 10.3 bis 10.5 und 11.

10.4 Sofern in der Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, berührt die Beendigung der Vereinbarung nicht die aufgelaufenen Rechte einer der Parteien.

10.5 Innerhalb von 10 Werktagen nach Beendigung der Vereinbarung muss jede Partei die Nutzung der Handelsmarken und des Marketingmaterials der anderen Partei einstellen und die Handelsmarken der anderen Partei, die auf allen in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befindlichen Werken und Materialien erscheinen, löschen, entfernen oder dauerhaft unkenntlich machen.

11. allgemein

11.1 Ungeachtet der Verwendung des Begriffs "Partner" in diesem Vertrag soll und wird durch den Vertrag keine rechtliche Partnerschaft oder Agenturbeziehung zwischen den Parteien begründet.

11.2 Außer in dem nach geltendem Recht ausdrücklich zulässigen Umfang darf eine Partei ihre vertraglichen Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei abtreten, übertragen oder anderweitig veräußern, wobei diese Zustimmung nicht unangemessen verweigert oder verzögert werden darf.

11.3 Auf die Verletzung einer Vertragsbestimmung kann nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der nicht verletzenden Partei verzichtet werden. Ein Verzicht auf die Verletzung einer Vertragsbestimmung ist nicht als weiterer oder dauerhafter Verzicht auf eine andere Verletzung dieser Bestimmung oder einer anderen Vertragsbestimmung auszulegen.

11.4 Wird eine Bestimmung des Vertrages von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde für rechtswidrig und/oder nicht durchsetzbar erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Wenn eine ungesetzliche und/oder nicht durchsetzbare Bestimmung der Vereinbarung rechtmäßig oder durchsetzbar wäre, wenn ein Teil davon gestrichen würde, gilt dieser Teil als gestrichen, und der Rest der Bestimmung bleibt in Kraft. 

11.5 Diese Vereinbarung gilt zugunsten der Parteien und ist nicht dazu bestimmt, Dritten zugute zu kommen oder von ihnen durchsetzbar zu sein. Die Ausübung der Rechte der Parteien aus dieser Vereinbarung ist nicht von der Zustimmung Dritter abhängig.

11.6 Diese Vereinbarung kann nur durch ein schriftliches Dokument geändert werden, das von jeder Partei oder in ihrem Namen unterzeichnet ist.

11.7 Das Anmeldeformular und diese Bedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand der Vereinbarung dar und ersetzen alle früheren Vereinbarungen, Absprachen und Abmachungen zwischen den Parteien in Bezug auf diesen Gegenstand. Keine der Parteien hat irgendwelche Rechtsmittel in Bezug auf falsche Angaben (ob schriftlich oder mündlich), auf die sie sich beim Abschluss der Vereinbarung verlassen hat.

11.8 Diese Vereinbarung unterliegt englischem Recht und ist nach diesem auszulegen. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte in England.